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    Familienpflegezeit: Freistellung bis zu 24 Monate

    Wenn die Pflegesituation länger dauert, kann das Vereinbaren von Familie, Pflege und Beruf besonders herausfordernd sein. Da kann Dich die Familienpflegezeit entlasten und unterstützen. Hier erfährst Du die Details, was die Familienpflegezeit bietet und wie Du sie beantragst.

    Hohe Flexibilität bei der Arbeitszeitanpassung

    Mit der Familienpflegezeit kannst Du Deine Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen. Die Arbeitszeit kannst Du Dir dabei flexibel einteilen, denn die 15 Wochenstunden müssen lediglich im Jahresdurchschnitt erreicht werden. Mit dem Blockmodell kannst Du Pflege- und Arbeitszeiten an Deiner individuellen Pflegesituation ausrichten. Das Extra dabei: Während der Familienpflegezeit hast Du besonderen Kündigungsschutz.

    Kombination mit der Pflegezeit

    Die Familienpflegezeit erweitert die für die ersten 6 Monate vorgesehene Pflegezeit. Möchtest Du nun sowohl Familienpflegezeit als auch Pflegezeit nehmen, dürfen beide Leistungen zusammen maximal 24 Monate betragen. Wichtig: Die Kombination muss immer nahtlos erfolgen.

    Ankündigung der Freistellung und Fristen

    Über die geplante Freistellung zur Familienpflegezeit musst Du Deinen Arbeitgeber mindestens 8 Wochen vor Beginn informieren. Für diesen Schritt kannst Du das Musterschreiben des Familienministerium verwenden.

    Musterschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herunterladen

    Wenn Du die die Familienpflegezeit an die Pflegezeit dranhängen willst, musst Du dies bereits 3 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit Deinem Arbeitgeber schriftlich ankündigen.

    Zinsloses Darlehen als finanzielle Unterstützung

    Im Gegensatz zur temporären Freistellung von 10 Tagen besteht während der Familienpflegezeit kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Mit einem zinslosen Darlehen kannst Du jedoch die Gehaltseinbußen Deiner Arbeitszeitreduzierung mindern.

    Dieses Darlehen erhältst Du in monatlichen Raten. In der Regel musst Du es 48 Monate nach Beginn der Familienpflegezeit bzw. nach dem Ende der Familienpflegezeit auch in Raten zurückzahlen.

    Ausnahme: Das Darlehen kann Dir zu einem Viertel erlassen werden, wenn der Pflegebedarf über die Dauer der Freistellung hinausgeht und Du Deine Freistellung fortführst.

    Ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld ist u.a. in folgenden Härtefällen möglich:

    Bei Bezug von

    • Arbeitslosengeld
    • Krankengeld
    • Hilfe zum Lebensunterhalt
    • Grundsicherung im Alter und bei
    • Erwerbsminderung.

    Beantragen kannst Du das zinslose Darlehen direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

    Musterformular zur Beantragung eines zinslosen Darlehens herunterladen

    Tipp: Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des BAFzA kannst Du zuvor ganz einfach den maximalen Darlehensbetrag errechnen und überprüfen, ob sich ein zinsloses Darlehen für Dich lohnt.

    Zum Rechner

    In drei Schritten zur Familienpflegezeit

    1. Langfristige Pflegesituation (max. 24 Monate)
    2. Formlose Info zur Dauer der Abwesenheit an Arbeitgeber (AG)
    3. Zinsloses Darlehen beantragen (optional)

    Übersicht zu verschiedenen Formen der Pflegezeit

    Der Erklärfilm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt Dir eine hilfreiche Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen der unterschiedlichen Pflegezeitmodellen:

    Häufig gestellte Fragen

    Die Familienpflegezeit kannst Du für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch nehmen, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit durchschnittlich mindestens 15 Wochenstunden beträgt. Zudem hast Du nur Anspruch auf eine Freistellung, wenn Dein Arbeitgeber mehr als 25 Mitarbeitende beschäftigt. (Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten werden dabei nicht mitgezählt.)

    Als nahe Angehörige gelten Ehe- und Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Eltern, Geschwister und Kinder, aber auch Stief-, Schwieger- und Großeltern, Adoptiv-, Pflege-, Schwieger- und Enkelkinder sowie Schwägerinnen und Schwager.

    Der Anspruch auf Familienpflegezeit ist auf einmalig 24 Monate pro zu pflegende Person beschränkt. Hast Du jedoch zunächst eine Familienpflegezeit von weniger als 24 Monaten beantragt und reicht diese nicht aus, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Familienpflegezeit verlängern. Wird ein weiterer Angehöriger pflegebedürftig – nach dem Vater beispielsweise auch die Mutter – kannst Du Dich erneut für bis zu 24 Monate freistellen lassen.

    Der Anspruch auf Familienpflegezeit ist nicht gedeckelt und steht jeder berechtigten Pflegeperson separat zu. Das heißt: Geschwister können sich die Pflege zeitgleich teilen oder die Pflegeverantwortung nacheinander übernehmen.

    Nein, als berechtigte Person hast Du auch bei einer Kombination der beiden Pflegezeit-Gesetzen insgesamt maximal 24 Monate Anspruch auf eine Freistellung.

    Ja, du kannst dies vier Wochen nach dem Eintreten einer Änderung der Pflegesituation ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden, wenn:
    1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nicht mehr erfüllt ist.
    2. Du die durchschnittliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden aufgrund gesetzlicher und berufsgruppenbezogener Bestimmungen (z.B. Tarifverträge) unterschreitest.

    Ausnahme: Wird die wöchentliche Mindestarbeitszeit wegen der Einführung von Kurzarbeit unterschritten, führt dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung der Familienpflegezeit. In allen anderen Fällen benötigst Du die Zustimmung Deines Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung.

    Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermeiden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben.

    Ab der schriftlichen Ankündigung der Familienpflegezeit (höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn) bis zur Beendigung der Familienpflegezeit darf Dein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

    Bei Freistellung von bis zu 24 Monaten: 8 Wochen
    Bei Freistellung für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger: 8 Wochen
    Beim Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit: spätestens 3 Monate vor Beginn


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