Am 1. Juli 2017 wurde die Flexi-Rente eingeführt. Sie ermöglicht es Dir als Rentner Deine Rentenansprüche weiter zu erhöhen, indem Du im Ruhestand weiterhin arbeitest. Dazu zählt auch die Pflege von Angehörigen.
Die Flexi-Rente unterscheidet bei der Beitragszahlung für pflegende Rentner zwischen zwei Fällen:
- Frührente/vorgezogene Altersrente und
- Rente nach Überschreiten der Regelaltersrente
Frührente / vorgezogene Altersrente
Du beziehst Rente, hast aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht? In diesem Fall bist Du als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Denn die Versicherungspflicht endet nicht durch den Rentenbezug. Aber keine Sorge, Dich kostet das keinen Cent, denn die Pflegekasse Deines pflegebedürftigen Angehörigen muss die Beiträge für dich übernehmen.
Die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse in Deine Rentenversicherung zahlt, hängt von folgenden Punkten ab:
- Dem Pflegegrad Deines Angehörigen oder Deiner Angehörigen.
- Dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird: In der Regel der Wohnort der pflegebedürftigen Person.
Dem Bundesland, in dem Dein Angehöriger oder Deine Angehörige wohnt. Es wird nach Rechtskreis West (alte Bundesländer) und Ost (neue Bundesländer) unterschieden.
- Den Geld- oder Sachleistungen die Deine zu pflegenden Angehörigen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung erhalten. (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen)
Entscheidend ist, welche Leistung tatsächlich jeden Monat ausschließlich bezogen wird, unabhängig von der zunächst bewilligten Leistungsart.
Unser Tipp
Normalerweise erfolgt die Beitragszahlung durch die Pflegekasse automatisch. Trotzdem solltest Du Dich vergewissern, dass die Beiträge wirklich gezahlt werden und bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person nachfragen.
Hierfür erhältst Du von den Pflegekasse einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ mithilfe dessen die Beitragshöhe ermittelt werden kann.
Voraussetzungen für die Beitragszahlung der Pflegekasse in die Rentenversicherung:
- Die pflegebedürftige Person besitzt mindestens Pflegegrad 2
- Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person
- Du pflegst Deine Angehörige mindestens zehn Stunden pro Woche auf mindestens zwei Tage die Woche verteilt
- Du pflegst Deine Angehörigen nicht erwerbsmäßig
- Du arbeitest als Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden die Woche neben der Pflege (angestellt oder selbstständig)
Rente nach Überschreiten der Regelaltersrente
Hast Du das Lebensalter für Deine Regelaltersgrenze vollendet, so endet die Versicherungspflicht bei Bezug einer vollen Altersrente am Ende dieses Monats und die Pflegekasse zahlt keine Beiträge zur Rentenversicherung.
Damit die Pflegekasse der zu pflegenden Person Beiträge in Dein Rentenkonto einzahlt, musst Du versicherungspflichtig sein. Diese Versicherungspflicht kannst Du mit einem ganz einfachen Trick wieder herstellen: Beantrage dafür rechtzeitig eine 99,99%-Teilrente.
Für den Antrag reicht meistens ein formloses Schreiben direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) findest Du Informationen, wie Du herausfinden kannst welcher Träger für Dich zuständig ist und eine Übersicht über die verschiedenen Rentenversicherungsträger.
Nachdem Du den Antrag gestellt und einen Bescheid über die Umstellung auf eine Teilrente erhalten hast, solltest Du die Pflegeversicherung Deines pflegebedürftigen Angehörigen oder Deiner pflegebedürftigen Angehörigen kontaktieren.
Teile dort mit, dass Du als Pflegeperson in Teilrentenbezug bist und schicke ihnen am besten den Bescheid der Rentenversicherung mit.
So zahlt die Pflegekasse weiterhin Rentenbeiträge für Dich, die Deine Rente erhöhen.
So viel Rente kannst Du für Deine Pflegetätigkeit zusätzlich erhalten
Wie oben bereits erläutert, hängt die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse in Deine Rentenversicherung zahlt, von drei Eigenschaften ab: dem Pflegegrad, dem Wohnort und den Pflegeleistungen die Dein Angehöriger/ Deine Angehörige erhält.
In der folgenden Tabelle siehst Du, wieviel Rentenplus Du, je nachdem welche Eigenschaften bei Eurer Pflegesituation zutreffen, erhalten wirst:
(Grafik)
Häufige Fragen
Solange keine weitere Altersversorgung der Versicherungspflicht als Pflegeperson entgegensteht, können bei folgenden Rentenarten Rentenpunkte durch die Pflegetätigkeit erworben werden:– Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, – Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, – Teilrente wegen des Alters, – Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beziehungsweise Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen.
Voraussetzung dafür ist, dass Du versicherungspflichtig bist. Um die Pflicht wieder herzustellen, gibt es einen einfachen Trick: stelle einen Antrag auf eine 99,99%-Teilrente. Für den Antrag reicht meistens ein formloses Schreiben direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) findest Du Informationen, wie Du herausfinden kannst welcher Träger für Dich zuständig ist und eine Übersicht über die verschiedenen Rentenversicherungsträger. Den Link zu dieser Seite findest Du weiter oben im Absatz „Rente nach Überschreiten der Regelaltersrente“.
Pflegst Du als Rentner mehrere Personen (Additionspflege) und kommst dabei wöchentlich insgesamt auf mindestens 10 Stunden Pflege an mindestens zwei Tagen und arbeitest nebenbei nicht mehr als 30 Stunden die Woche, zählt das ebenso für Deine Rente. Du erhältst aus jeder Pflegetätigkeit Beiträge. Wie hoch die Beiträge für die jeweiligen Pflegetätigkeiten sind, hängt von drei Sachen ab: dem Pflegegrad, dem Wohnort und den Pflegeleistungen die Dein Angehöriger/ Deine Angehörige erhält. Alle Beiträge werden addiert und ergeben zusammen den finalen Beitrag, den die Pflegekasse in Deine Rentenversicherung zahlt.
Mehr Möglichkeiten als Du denkst
Denkst Du beim Thema Pflege auch direkt an ein Pflegeheim oder einen Pflegedienst, der zu Deinem Angehörigen oder Deiner Angehörigen ins bisherige zu Hause kommt? Dann geht es Dir wie vielen anderen. Doch es gibt weitaus mehr Möglichkeiten, wie jemand, der Unterstützung oder Pflege benötigt, leben kann.
Betreutes Service-Wohnen
Bei dieser Wohnform handelt es sich meistens um eine Wohnanlage mit einzelnen altersgerechten Wohnungen. Neben dem Mietvertrag wird auch ein Servicevertrag abgeschlossen. So können die Bewohner bei Bedarf zusätzliche Dienstleistungen oder einen Betreuungsservice abrufen.
Miete, Nebenkosten und Verpflegung müssen selbst bezahlt werden. Um die zusätzlich gebuchte Hilfe im Alltag und die Pflege zu finanzieren, können der Entlastungsbetrag und die Pflegesachleistungen genutzt werden.
Mehrgenerationenhäuser
In Mehrgenerationenhäusern leben Familien, Alleinstehende, kinderlose Paare und Senioren zusammen. Sie haben das Ziel, in nachbarschaftlicher Gemeinschaft füreinander da zu sein und sich gegenseitig zu unterstützen.
„Wohnen für Hilfe“
Der Name „Wohnen für Hilfe“ beschreibt das Konzept hinter der Idee bereits. Ältere Menschen vermieten dabei ein Zimmer oder eine Wohnung im eigenen zu Hause an Jüngere. Diese zahlen weniger Miete und helfen dafür im Haushalt, beim Einkaufen oder bei Behördengängen.
Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WGs)
In einer Pflege-WG leben mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einem zu Hause, in dem sie sich ambulant betreuen lassen. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben jeweils ein eigenes Zimmer und teilen sich die Gemeinschaftsräume – so wie man eine WG eben kennt.
Der große Vorteil einer Pflege-WG ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam Unterstützung bekommen. Dabei haben sie Gesellschaft und können ihr Leben so lange wie möglich selbstbestimmt gestalten. Deswegen wird diese alternative Wohnform von der Pflegekasse besonders gefördert.
Wer einen Pflegegrad hat und in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, bekommt von der Pflegekasse einen Wohngruppenzuschlag von 214 EUR monatlich. Dieser muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
Weitere Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag sind:
- Es leben mindestens zwei und maximal elf weitere Personen in der Wohngruppe. Davon müssen mindestens zwei weitere Personen einen Pflegegrad haben.
- Zweck des Zusammenlebens muss die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung sein.
- Eine sogenannte Präsenzkraft muss gemeinschaftlich beauftragt sein. Sie kümmert sich um organisatorische, verwaltende oder betreuende Aufgaben in der Pflege-WG und unterstützt im Haushalt.
- Eine Pflege-WG muss sich deutlich vom Leistungsumfang einer teil- oder vollstationären Pflege unterscheiden.
Den Antrag für den Wohngruppenzuschlag findest Du meist auf der Internetseite der Krankenkasse Deines Angehörigen. Du kannst ihn aber auch telefonisch anfordern.
Die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der Pflegekosten. Der Eigenanteil für die Pflege im Heim liegt durchschnittlich bei mehreren Tausend Euro pro Monat. Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst und gegebenenfalls seinem Ehepartner getragen werden, z.B. durch die Einnahmen aus der Rente oder vorhandenem Vermögen.
Kann auch der Ehepartner die verbleibenden Kosten nicht übernehmen, wird als nächstes die Einkommenssituation der Kinder des Pflegebedürftigen geprüft.
Falls die Kosten durch die Familie nicht gedeckt werden können, übernimmt das Sozialamt den offenen Betrag als „Hilfe zur Pflege“. Mehr als ein Drittel der Pflegeheimbewohner sind auf diese Sozialhilfe angewiesen.
Welche Einkommensgrenzen gelten beim Elternunterhalt?
Seit dem 1.1.2020 gilt, dass ein Kind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR verpflichtet ist, für die Pflegekosten der Eltern aufzukommen. Das Einkommen des Ehepartners des unterhaltspflichtigen Kinds zählt nicht mit. Es kommt also tatsächlich nur auf das eigene Einkommen der Tochter oder des Sohns des Pflegebedürftigen an. Gibt es mehrere Kinder, so werden die Einkommen der Geschwister nicht zusammengezählt.
Was zählt alles zum Jahresbruttoeinkommen?
Das Jahresbruttoeinkommen setzt sich zusammen aus dem zu versteuernden Jahresbruttogehalt, Mieteinnahmen und Kapitalerträgen. Allerdings können viele Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, die das zu versteuernde Einkommen senken. Dazu gehören zum Beispiel:
- Werbungskosten wie die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz („Pendlerpauschale“) und zum Pflegeheim
- Versicherungen wie z. B. eigene Kranken- und Pflegeversicherungen oder Lebensversicherungen für die eigene Altersvorsorge
- Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Studium der eigenen Kinder
- Kosten und Rücklagen für selbst genutzte Immobilien
- Unterhaltszahlungen an Ex-Partner, Kinder oder Kindeskinder
Übersteigt Dein Einkommen auch nach Abzug dieser Kosten die Grenze von 100.000 Euro, kann das Sozialamt Elternunterhalt einfordern. Aber nicht jeder Euro über der Einkommensgrenze, muss für die Pflege aufgebracht werden, denn es werden noch weitere Faktoren und Schonvermögen berücksichtigt. Einen ersten Überblick bieten Online-Rechner. Solltest Du über der Einkommensgrenze liegen, lass Dich am besten von einem spezialisierten Steuerberater unterstützen.
Häufig gestellte Fragen
Nein, selbstgenutzte Immobilien angemessener Größe zählen zum Schonvermögen und müssen daher nicht verkauft werden, um für Pflegekosten aufzukommen.
Nein, in der Regel gilt die Vermutungsregel. Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass das Jahresbruttoeinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR nicht überschreitet.
Es zählt tatsächlich nur das eigene Einkommen, nicht die Hälfte des gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich angesetzten Einkommens. Wenn beispielweise der eine Ehepartner ein Jahresbruttoeinkommen von 150.000 EUR besitzt und der Angehörige des Pflegebedürftigen lediglich 50.000 EUR verdient, muss dieser für die Pflegekosten der Eltern nicht aufkommen.
Jede Vollmacht ist Vertrauenssache. Daher ist es wichtig, dass Du und Deine Angehörigen Euch gemeinsam Zeit dafür nehmt. Schließlich gibt der Vollmachtgeber (z.B. ein Elternteil) dem Vollmachtnehmer (z.B. einem pflegenden Angehörigen) die Erlaubnis, in bestimmten Fällen für ihn Handlungen und Geschäfte zu übernehmen.
Was kann mit der Vorsorgevollmacht geregelt werden?
Mit der Vorsorgevollmacht können Aufgaben, Entscheidungen und Handlungen in unterschiedlichen Bereichen an einen oder mehrere Bevollmächtigte abgegeben werden.

Es ist auch möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen. Beispielsweise können für unterschiedliche Bereiche (Gesundheitssorge, Behören, Vermögen etc.) verschiedene Personen bevollmächtigt werden.
Wer kann bevollmächtigt werden?
Grundsätzlich kann jede Person bevollmächtigt werden. Es sollten jedoch nur Personen bevollmächtigt werden, zu denen man selbst großes Vertrauen hat. Schließlich legt man mit einer Vorsorgevollmacht viel Verantwortung in andere Hände. Es ist daher wichtig, mit der Person, welche bevollmächtigt wird im Voraus zu sprechen. Vielleicht haben deine Angehörigen bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt und du weißt es nur noch nicht. Daher lohnt es sich das Thema ganz offen gemeinsam zu besprechen.
Form der Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist formlos gültig. Trotzdem empfehlen wir Dir, hierfür ein Formular zu verwenden. Das macht es oft einfacher gegenüber Dritten die Vollmacht nachzuweisen. Die Vollmacht kannst Du außerdem von öffentlichen Stellen (z.B. Gemeinde- oder Stadtverwaltung) beglaubigen lassen. Dadurch können Zweifel an Echtheit und Identität der Unterschriften vermieden werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Beurkundung durch einen Notar. Damit kann weitestgehend ausgeschlossen werden, dass im späteren Vertretungsfall Einwendungen gegen Entscheidungen der bevollmächtigten Person geltend gemacht werden. Mit einer notariellen Beurkundung sind allerdings höhere Kosten verbunden, zu denen du dich vorher bei einem Notar informieren solltest.
Muster-Vorsorgevollmacht
Ein Muster einer Vorsorgevollmacht vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz findest Du direkt hier zum Download:
Aufbau eines Pflegetagebuchs
Neben den allgemeinen Informationen zur pflegebedürftigen Person und den Pflegepersonen, wird die individuelle Pflege- und Hilfebedürftigkeit erfasst. Dafür notierst Du, bei welchen Tätigkeiten Du Deine Angehörigen unterstützt und welche Art von Hilfe notwendig war. Für den Gutachterbesuch bist Du am besten gerüstet, wenn Du Deine Pflegetätigkeiten direkt in den Kategorien erfasst, die auch bei der Pflegegradeinstufung vom Medizinischen Dienst genutzt werden:
- Mobilität (z. B. Aufstehen, Laufen, Treppensteigen)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Orientierung, Entscheidungsfähigkeit)
- Verhaltensweisen und psychische Probleme (z. B. Angstzustände, Aggressionen)
- Selbstversorgung (z. B. Anziehen, Körperpflege, Essen und Trinken)
- Umgang mit krankheitsspezifischen und therapiebedingten Anforderungen (z. B. Verbandswechsel, Medikamenteneinnahme)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Organisation des sozialen Lebens)
Vorlage für Dein Pflegetagebuch
Wir haben für Dich eine Vorlage erstellt, die sich genau an den aktuellen Begutachtungsrichtlinien orientiert. Damit kannst Du schnell und einfach für sieben Tage ein Pflegetagebuch führen.
Argumentationshilfe bei der Begutachtung
Mit Deinen Aufzeichnungen kannst Du prüfen, ob im Gutachten des Medizinischen Dienstes alle von Dir angegebenen Umstände mit den entsprechenden Angaben in der Bewertung berücksichtigt wurden.
Falls Du Einspruch gegen die Pflegegradeinstufung einlegen willst oder es sogar zu einer Klage kommt, kann ein Pflegetagebuch als Nachweis sehr wichtig sein.
Langfristiges Hilfsmittel für Dich und Deinen Angehörigen
Mit einem Pflegetagebuch kannst Du leichter feststellen, wenn sich die Pflegebedürftigkeit erhöht hat. Dann solltest Du eine Höherstufung beantragen. Ob tatsächlich ein Anspruch auf mehr Leistungen besteht, stellt erneut ein Gutachten fest.
Es ist teilweise schwierig, schleichende Veränderungen der Pflegebedürftigkeit rechtzeitig zu bemerken. Das regelmäßige Aufschreiben und Vergleichen mit früheren Aufzeichnungen unterstützt Dich dabei, den Überblick zu behalten.
Das Führen eines Pflegetagebuches entlang der oben genannten Kategorien hilft Dir zudem, den voraussichtlichen Pflegegrad Deiner pflegebedürftigen Person zu erkennen.
Denke auch an Dich selbst!
In einem Pflegetagebuch dokumentierst Du die Pflegesituation sowie den individuellen Pflege- und Unterstützungsbedarf Deiner Angehörigen. Zusätzlich kannst Du in diesem Tagebuch auch Deine eigenen Eindrücke, Emotionen und Bedürfnisse notieren. Das hilft auch Dir dabei, Warnsignale für körperliche oder emotionale Überlastung frühzeitig zu erkennen. Wenn Du das Pflegetagebuch jemand Dritten zeigen möchtest, zum Beispiel bei der Begutachtung, fühlst Du Dich mit einer Trennung der Datenpunkte über Deine Angehörigen und Dich in zwei separate Notizen möglicherweise wohler. Vielleicht ist in diesem Fall auch ein klassisches Tagebuch oder ein spezielles Dankbarkeitstagebuch eine gute Alternative für Dich.
Ist eine pflegebedürftige Person nicht mehr selbst in der Lage ihre Angelegenheiten zu regeln und es existiert keine Vorsorgevollmacht, bestimmt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Um zu vermeiden, dass eine fremde Person als rechtlicher Betreuer eingesetzt wird, kann mit Hilfe der Betreuungsverfügung festgelegt werden, welche Person vom Gericht eingesetzt werden soll. Ebenso kann in der Betreuungsverfügung auch festgehalten werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in dem festgehalten wird, welche Person als Betreuer oder Betreuerin ernannt werden soll. Das ist dann der Fall, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig besorgen kann. Hat eine betreuungsbedürftige Person keine Angehörigen und ist mit Hilfe einer Betreuungsverfügung keine Person benannt, kann das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer ernennen. Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer arbeiten ehrenamtlich oder selbstständig.
Was beinhaltet eine Betreuung?
Um welche Angelegenheiten sich die Betreuerin oder der Betreuer kümmern soll, kann jederzeit festgelegt werden. Die Betreuung kann zum Beispiel finanzielle oder gesundheitliche Angelegenheiten regeln. Die zu betreuende Person und das Betreuungsgericht haben jedoch immer eine Kontrollfunktion und ein Mitspracherecht.
Wer kann als Betreuer in der Betreuungsverfügung benannt werden?
Grundsätzlich können in der Betreuungsverfügung alle Personen benannt werden, die volljährig und geschäftsfähig sind. Zu beachten ist, dass kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen darf und keine Vorstrafen bestehen dürfen.
Welche Form braucht eine Betreuungsverfügung?
Bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung musst Du Dich an keine Formvorschriften halten. Wir empfehlen Dir dennoch die Betreuungsverfügung schriftlich festhalten. Ein Muster des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz kannst Du hier herunterladen:
Ein Testament ist ein Dokument, um den eigenen Willen auch nach dem Tod sicherzustellen. So können neben der Erbfolge im Testament auch Rechte und Bedingungen festgehalten werden. Ein Testament kann grundsätzlich jeder schreiben. Ebenso kann das Testament zu Lebzeiten jederzeit vom Ersteller widerrufen oder geändert werden.
Warum ist ein Testament wichtig?
Existiert im Todesfall kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden Angehörige, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, unterschiedlichen Ordnungen zugeteilt.

- Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
- Ordnung: Eltern, Geschwister und Neffen/Nichten
- Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten und Cousins/Cousinen
- Ordnung: Urgroßeltern, Großonkel/Großtanten und Großcousins/Großcousinen bzw. Cousins/Cousinen zweiten Grades
- Ordnung: Ururgroßeltern, Urgroßonkel/Urgroßtanten und deren Abkömmlinge
Innerhalb der einzelnen Ordnungen entscheidet auch der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Nahe Verwandte werden immer zuerst herangezogen. Erst wenn innerhalb einer Ordnung keine Erben mehr am Leben sind, wird die nächste Ordnung herangezogen.
Ehepartner haben hierbei eine Sonderrolle. War der Erblasser verheiratet oder lebte in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, werden dem Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich die Hälfte des Erbes zugesprochen. Die andere Hälfte fällt dann den Verwandten zu.
Was ändert ein Testament?
Mit einem Testament können die Erbfolge (bis auf den Pflichtteil, siehe unten) und weitere Anordnungen frei bestimmt werden. Sollen beispielswiese auch gute Freunde, der Ortsverein oder die liebgewonnene Pflegekraft erben, muss dies in einem Testament festgehalten werden. Werden z. B. Verwandte vom Erbe ausgeschlossen, erhöht sich somit der Erbteil der übrigen gesetzlichen Erben.
Können Personen tatsächlich vom Erbe ausgeschlossen werden?
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils bildet grundsätzlich den sogenannten Pflichtteil des Erbes. Der Gesetzgeber möchte damit nahe Angehörige vor willkürlichen Entscheidungen erblassender Personen schützen. Außerdem soll durch den Pflichtteil die über den Tod hinaus geltende Fürsorgepflicht gewahrt werden.
Somit können per Testament nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner nur bedingt „enterbt“ werden, da ihnen per Gesetz der Pflichtteil zusteht, den sie im Zweifel einklagen können.
Wie muss ein Testament aussehen und was muss es enthalten?
Erst einmal wird zwischen einem privaten und einem notariellen Testament unterschieden. Ein privates Testament wird ohne Hilfe eines Notars verfasst und kann von jedem, der älter als 16 Jahre und voll handlungsfähig ist, verfasst werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Das Testament darf nicht mit dem Computer oder einer Schreibmaschine verfasst werden, sondern muss per Hand auf Papier geschrieben werden.
- Das Testament muss von seinem Verfasser am Ende unterschrieben werden.
Der Nachteil eines selbstverfassten Testaments ist, dass sich der Verfasser selbst intensiv mit dem Erbrecht auseinandersetzen muss, damit das Dokument auch rechtssicher ist. Außerdem muss der Verfasser dafür Sorge tragen, dass das Dokument im Todesfall auch auffindbar ist und nicht von jemandem unterschlagen oder sogar vernichtet wird.
Die Alternative ist das notarielle Testament. Wie der Name schon erkennen lässt, wird das notarielle Testament gemeinsam mit einem Notarverfasst und unterschrieben. Das hat den großen Vorteil, dass ein Notar den Testamentsverfasser beraten kann und dazu verpflichtet ist umfassend über Konsequenzen aufzuklären.
Beim notariellen Testament fallen zwar Notargebühren an, dafür kann man sicher sein, dass das Testament rechtswirksam ist. Außerdem übergibt der Notar das Testament an das Nachlassgericht. Somit ist sichergestellt, dass im Todesfall das Testament berücksichtigt wird.
Mögliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Umbaumaßnahmen
Über verschiedene Beispiele von sogenannten „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ und der möglichen Bezuschussung durch die Pflegkasse haben wir Dich bereits in unserem Artikel „Das Zuhause pflegegerecht gestalten“ informiert. In diesem Abschnitt zeigen wir Dir, welche Kostenträger darüber hinaus noch für eine finanzielle Unterstützung in Frage kommen.
Fördermittel der Bundesländer
Welche Förderprogramme es in den einzelnen Bundesländern gibt, und welche Bewilligungskriterien gelten, ist sehr unterschiedlich. Oft sind die Programme auch zeitlich begrenzt.
Ansprechpartner für Fördermittel sind neben den örtlichen Wohnraumförderstellen bei Landkreis, Stadt oder Gemeinde auch die dafür zuständigen Staats- bzw. Landesbanken.
Förderprogramme der KfW-Förderbank
Das Förderprogramm der staatlichen KfW-Bank dient der Förderung von baulichen Maßnahmen in Wohngebäuden, mit denen Barrieren reduziert und die Sicherheit erhöht werden. Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute.
Das Wichtigste in Kürze:
- bis 6.250 EUR Zuschuss je Wohnung für Maßnahmen zur Barrierereduzierung
- für alle, die Ihr Eigenheim umbauen oder umgebauten Wohnraum kaufen
- Zuschuss im KfW-Zuschussportal beantragen und anschließend mit den Arbeiten starten
Weitere Förderungsmöglichkeiten
Je nachdem, welches Ereignis die Pflegebedürftigkeit Deines Angehörigen ausgelöst hat, sind ggf. auch Zuschüsse über
- die gesetzliche Unfallversicherung (bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)
- die Integrationsämter der Rentenversicherung (für berufstätige Menschen mit Behinderung)
- Fürsorgestellen / Versorgungsämter (Soldaten oder Opfer von Gewaltverbrechen)
möglich. Auch diese Möglichkeiten sind unbedingt bereits vor Beginn der Baumaßnahmen zu prüfen.
Finanzierungsmöglichkeiten für verbleibende Lücken
Wenn alle Zuschüsse und Förderprogramme ausgeschöpft sind, kann verbleibender Finanzierungsbedarf durch einen Modernisierungskredit abgedeckt werden.
Steuererleichterungen für behindertengerechten Umbau
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umbaumaßnahme Deine Steuern reduzieren. In der Steuererklärung können die Kosten für behindertengerechte Umbaumaßnahmen teilweise als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Grundsätzlich muss der Antragsteller oder das Familienmitglied jedoch seine Schwerbehinderung nachweisen und vor Beginn der Baumaßnahmen ein ärztliches Attest, unter gewissen Umständen sogar ein amtsärztliches Attest, vorlegen.
Für diese Steuererleichterung musst Du die Baumaßnahme vom zuständigen Finanzamt im Vorfeld als außergewöhnliche Belastung für die Einkommenssteuererklärung anerkennen lassen.
Checkliste zum pflegegerechten Umbau
Damit Maßnahmen zum pflegegerechten Umbau der Wohnung oder des Hauses zum gewünschten Ergebnis führen, solltest Du darauf achten, dass…
- Nicht nur die aktuelle Situation, sondern auch zukünftige Bedarfe bei der Planung berücksichtigt werden, wie z. B. die Nutzung von Gehhilfen, Rollatoren oder Rollstühlen
- geeignete barrierefreie Produkte, die zu Deiner Situation passen, ausgewählt und DIN-Normen und andere Vorschriften bei der Planung beachtet werden
- Gegebenenfalls eine Baugenehmigung vom Bauamt erforderlich ist (z. B. für die Montage eines Treppenliftes in einem öffentlich zugänglichen Treppenhaus) – vorher beim Bauamt Nachfragen ist wichtig
- Bei Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt und vereinbart wurde, ob ein Rückbau in den alten Zustand bei Auszug gewünscht ist
- Mindestens zwei Kostenvoranschläge eingeholt wurden, um einen guten Preis zu erzielen
Den richtigen Pflegedienst finden
Wenn Du und Deine Angehörigen bei der häuslichen Pflege Unterstützung wünscht, ist das Angebot von regionalen und überregionalen ambulanten Pflegedienstleistern hilfreich. Das Angebot ist je nach Region vielseitig und Ihr könnt je nach Eurer individuellen Pflegesituation aus verschiedenen Anbietern wählen. Jedoch ist es auf den ersten Blick schwer zu erfahren, wie das jeweilige Leistungsangebot und die Konditionen aussehen.
Auch wenn Du Deine Angehörigen selbstständig ohne Unterstützung pflegst, kann es sinnvoll sein, Dich mit einem regionalen Pflegedienst zu vernetzen. Denn so kannst Du vorsorgen und für Phasen von Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen eine Verhinderungspflege über einen regionalen Pflegedienst in Anspruch nehmen. So weißt Du Deine Angehörigen optimal betreut.
Welche Pflegedienste gibt es?
Träger können öffentlich-rechtliche, private oder caritativ-kirchliche Träger sein. Je nach Größe und Unternehmenshistorie haben sie teilweise mehrere hundert Beschäftigte und bieten ein vielseitiges Spektrum an Dienstleistungen und Betreuungsangeboten an.
Auch wenn der Medizinische Dienst (MD) regelmäßig die Note „sehr gut“ für eine Vielzahl von Diensten vergibt, aussagekräftig ist diese über die wirkliche Qualität der Leistung nicht.
So bereitest Du Dich konkret vor
Mit ein paar Fragen kommst Du und Deine Angehörigen Euren Vorstellungen am besten nahe:
- Welche Anforderungen und Wünsche haben wir an den Pflegedienst?
- Gibt es besondere Einschränkungen bei den Aufgaben oder Zeiten?
- Brauchen wir jeden Tag Unterstützung oder nur an bestimmten Tagen oder auch nur stundenweise?
- Übernimmt der Pflegedienst die komplette Betreuung oder arbeitet er mit den anderen Pflegenden zusammen?
- Welcher Pflegegrad liegt vor, und welche Unterstützungsleistungen wollen wir darüber hinaus nutzen?
Welche Informationsmöglichkeiten stehen bereit?
Um den passenden Anbieter zu finden, solltet Ihr auf bestehende Kontakte wie zum Beispiel Euren Haus- oder Facharzt, das behandelnde Krankenhaus oder örtliche Pflegeheime bzw. die Pflegekasse zugehen. Diese kennen die besonderen Anforderungen, die aufgrund Eurer Pflegesituation notwendig sind und arbeiten meist bereits einige Jahre mit bestehenden Anbietern aus der Region zusammen.
Weitere Informationsquellen:
- Internet bzw. Vergleichswebsites speziell für Euren Pflegebedarf. Schildert Eure Pflegesituation und Euren Standort mit einigen Stichworten, so erhaltet Ihr zeitnah eine Antwort.
- Zeitungen und Flyer für ambulante oder mobile Pflegedienste
- Foren von pflegenden Angehörigen
- Lokale Pflegestützpunkte
- Kommunale Beratungsstellen
- Freunde und Bekannte, die eigene Erfahrungen gemacht haben und Euch konkrete Empfehlungen geben können.
Wichtig ist neben der gründlichen Recherche auch der persönliche Eindruck, den Ihr am besten vor Ort in der Zentrale bzw. dem Stützpunkt des Pflegediensts bekommt. So erfahrt Ihr, was wirklich hinter den Broschüren steckt und ob Zeit für Eure individuellen Fragen vorhanden ist.
Habt Ihr eine Auswahl an potenziellen Pflegedienstleistern gefunden? Jetzt müsst Ihr den für Euch passenden Anbieter herausfinden. Die Kosten spielen neben Eurer persönlichen Wahrnehmung und dem ersten Eindruck sicher eine große Rolle. Zum Vergleich lasst Ihr Euch von verschiedenen Anbietern einen Kostenvoranschlag für Eure Pflegesituation geben. Achtet vor allem darauf, dass es anerkannte Pflegedienstleister sind, die dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen können.
Für Eure Orientierung: Anforderungen an einen guten Pflegedienst
- Hohe Fachkraftquote: Pflegefachkräfte, examinierte Krankenpfleger und -schwestern, Altenpfleger und Altenpflegerinnen
- Besondere Qualifikationen wie z. B. Wundversorgung. So stellt Ihr sicher, dass Eure Angehörigen optimal und sicher betreut und versorgt sind.
- Transparentes und engmaschiges Hygienemanagement
- Umfangreiche Schulungs- und Weiterentwicklungsangebote für die Mitarbeitende
- Einige Pflegedienstleister bieten auch spezielle Kurse für Angehörige an.
- Bei Bedarf: Erfahrung im Umgang mit Menschen bei Demenz
- Bei Bedarf: Möglichkeit, eine Bezugspflegeperson festzulegen
- Je nach individueller Pflegesituation und den Wünschen Deiner Angehörigen kann dies besonders erleichternd sein, wenn der Kreis der Pflegekräfte nicht zu groß und häufig wechselnd ist.
So verhältst Du Dich, wenn etwas nicht passt
Sollten Dir bzw. Deinen Angehörigen Missstände wie unsauberes Arbeiten, Unpünktlichkeit / fehlende Zuverlässigkeit oder unfreundliches Verhalten auffallen, so empfehlen wir Dir zu Beginn die Aussprache mit der Pflegekraft bzw. dem jeweiligen Verantwortlichen / Leitung. Sollte dies nicht ausreichen, bietet auch ein Pflegestützpunkt bzw. die eigene Pflegekasse eine Anlaufstelle an.