Elternunterhalt: Haften Kinder für ihre Eltern?

Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro können vom Sozialamt verpflichtet werden, Elternunterhalt zu leisten und somit für die Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen. Dabei werden Freibeträge und Selbstbehalte berücksichtigt, um den zu zahlenden Betrag zu berechnen. Das Einkommen Deines Ehepartners zählt in der Berechnung nicht mit.
Was versteht man unter Elternunterhalt?
Die Pflegekasse übernimmt lediglich einen Teil der Pflegekosten, während der Eigenanteil für die Pflege im Heim durchschnittlich mehrere Tausend Euro pro Monat beträgt. Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst und gegebenenfalls seinem Ehepartner getragen werden, beispielsweise durch die Einnahmen aus der Rente oder das vorhandene Vermögen. Da diese finanzielle Belastung erheblich ist, müssen die Betroffenen ihre finanziellen Möglichkeiten sorgfältig prüfen.
Falls der Ehepartner die verbleibenden Kosten ebenfalls nicht übernehmen kann, wird als nächstes die Einkommenssituation der Kinder des Pflegebedürftigen geprüft. Dies geschieht, weil die finanzielle Verantwortung innerhalb der Familie zunächst bei den nächsten Angehörigen liegt.
Sollten die Kosten durch die Familie nicht gedeckt werden können, übernimmt das Sozialamt den offenen Betrag als „Hilfe zur Pflege“. Tatsächlich sind mehr als ein Drittel der Pflegeheimbewohner auf diese Sozialhilfe angewiesen, was die finanzielle Belastung für viele Familien verdeutlicht.
Welche Einkommensgrenzen gelten beim Elternunterhalt?
Seit dem 1.1.2020 gilt, dass ein Kind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR verpflichtet ist, für die Pflegekosten der Eltern aufzukommen. Dabei zählt nur das eigene Einkommen der Tochter oder des Sohnes des Pflegebedürftigen, während das Einkommen des Ehepartners des unterhaltspflichtigen Kindes nicht berücksichtigt wird. Es kommt also tatsächlich nur auf das eigene Einkommen der Tochter oder des Sohns des Pflegebedürftigen an. Gibt es mehrere Kinder, so werden die Einkommen der Geschwister nicht zusammengezählt.
Was zählt alles zum Jahresbruttoeinkommen?
Das Jahresbruttoeinkommen setzt sich zusammen aus dem zu versteuernden Jahresbruttogehalt, Mieteinnahmen und Kapitalerträgen. Allerdings können viele Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden, die das zu versteuernde Einkommen senken. Dazu gehören zum Beispiel:
- Werbungskosten wie die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz („Pendlerpauschale“) und zum Pflegeheim
- Versicherungen wie z. B. eigene Kranken- und Pflegeversicherungen oder Lebensversicherungen für die eigene Altersvorsorge
- Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Studium der eigenen Kinder
- Kosten und Rücklagen für selbst genutzte Immobilien
- Unterhaltszahlungen an Ex-Partner, Kinder oder Kindeskinder
Übersteigt Dein Einkommen auch nach Abzug dieser Kosten die Grenze von 100.000 Euro, kann das Sozialamt Elternunterhalt einfordern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht jeder Euro über der Einkommensgrenze für die Pflege aufgebracht werden muss, da weitere Faktoren und Schonvermögen berücksichtigt werden. Um einen ersten Überblick zu erhalten, bieten Online-Rechner eine gute Hilfe. Solltest Du über der Einkommensgrenze liegen, ist es ratsam, Dich von einem spezialisierten Steuerberater unterstützen zu lassen, um die beste Lösung für Deine Situation zu finden.
Online-Rechner zum ElternunterhaltHäufig gestellte Fragen
Nein, selbstgenutzte Immobilien angemessener Größe zählen zum Schonvermögen und müssen daher nicht verkauft werden, um für Pflegekosten aufzukommen.
Nein, in der Regel gilt die Vermutungsregel. Grundsätzlich geht das Sozialamt davon aus, dass das Jahresbruttoeinkommen der Unterhaltspflichtigen 100.000 EUR nicht überschreitet.
Es zählt tatsächlich nur das eigene Einkommen, nicht die Hälfte des gemeinsam mit dem Ehepartner steuerlich angesetzten Einkommens. Wenn beispielweise der eine Ehepartner ein Jahresbruttoeinkommen von 150.000 EUR besitzt und der Angehörige des Pflegebedürftigen lediglich 50.000 EUR verdient, muss dieser für die Pflegekosten der Eltern nicht aufkommen.
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Aktualisiert am: 24.03.2025