Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 5

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilkasko-Versicherung. Die Zuschüsse sind begrenzt und hängen meist vom Pflegegrad ab. Normale Kosten der Lebensführung, also zum Beispiel für Miete und Lebensmittel, müssen Pflegebedürftige weiterhin selbst tragen.
Leistungen, die vom Pflegegrad unabhängig sind
Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, haben pro Monat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 EUR. Diesen Betrag könnt Ihr unterschiedlich verwenden. Haushaltshilfen, Alltagsbegleitungen beim Einkaufen oder anerkannte Betreuungsgruppen werden gerne genutzt.
Pflegehilfsmittel
Prinzipiell bezuschusst die Pflegeversicherung benötigte Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder Rollator, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Ohne Rezept ist ein Zuschuss von 42 EUR zu Pflegehilfsmitteln, die Ihr jeden Monat braucht und verbraucht, z. B. Desinfektionsmittel, Einmalwaschlappen oder -handschuhe. Hierfür musst Du einmalig einen Antrag stellen oder Belege sammeln.
Hausnotruf und Umbaumaßnahmen
Alle Pflegebedürftigen bekommen auf Antrag unabhängig von ihrem Pflegegrad einen monatlichen Zuschuss von 25,50 EUR für einen Hausnotruf. Umbaumaßnahmen für ein pflegegerechtes Gestalten der Wohnumgebung werden bis zu 4.180 EUR bezuschusst.


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Leistungen nach Bedarf: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Egal, ob Du allein pflegst oder von einem Pflegedienst unterstützt wirst: In besonderen Situationen kann es gut sein, dass Du Unterstützung brauchst. Hierfür sind Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gedacht.
Bei der Kurzzeitpflege ist der Pflegeort meist im Pflegeheim oder einer speziellen Einrichtung. Sie soll vor allem kurzfristige Verhinderungen von Dir oder erhöhten Pflegebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt kompensieren.
Die Verhinderungspflege ist eine planbare Alternative und richtet sich an Personen und Angehörige, die zu Hause leben und pflegen.
Diese beiden Pflegeformen bezuschusst die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 jedes Jahr und zeitlich begrenzt. Den Zuschuss für die Kurzzeitpflege – bis 1.854 EUR pro Jahr – kannst Du teilweise auch für die Verhinderungspflege – bis 1.685 EUR pro Jahr – nutzen und umgekehrt.
Mit dem neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz werden die Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammengelegt. Ab dem 01.01.2024 gilt das neue Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis Alter 25 in den Pflegegraden 4 und 5. Ihnen stehen dann insgesamt 3.386 EUR pro Jahr zur Verfügung. Ab dem 01.07.2025 werden die Budgets auch für die übrigen Pflegebedürftigen zum neuen Entlastungsbudget zusammengefasst. Ab diesem Zeitpunkt beträgt das Budget dann für alle 3.539 EUR pro Jahr.
Wohngruppenzuschlag
Eine besondere Form der ambulanten Pflege ist die betreute Wohngruppe. Hierzu gehören beispielsweise Pflege-Wohngemeinschaften. Dabei schließen sich mehrere pflegebedürftige Personen zusammen und teilen sich eine gemeinsame Wohnung. Lebt Dein Angehöriger in einer solchen Gruppe, könnt Ihr einen Wohngruppenzuschlag von 224 EUR monatlich beantragen. Er ist dafür gedacht, eine Präsenzkraft einzustellen, die im Haushalt und bei organisatorischen Aufgaben in der Pflege-WG hilft.
Den Antrag für den Wohngruppenzuschlag findest Du meist auf der Internetseite der Krankenkasse Deines Angehörigen. Du kannst ihn aber auch telefonisch anfordern.
Möchte Dein Angehöriger eine neue Pflege-WG gründen, könnt Ihr außerdem eine Anschubfinanzierung bekommen. Sie ist für den altersgerechten Umbau der Wohnung gedacht. Die Pflegekasse zahlt pro Person bis zu 2.613 EUR, maximal 10.452 EUR je Wohngemeinschaft.
Leistungen nach Pflegegrad und Pflegeform
Ambulante Pflege zu Hause
Du pflegst Deine Angehörigen zu Hause ohne Unterstützung eines Pflegediensts? Dann erhaltet Ihr jeden Monat ein Pflegegeld. In Pflegegrad 5 liegt das bei 990 EUR monatlich.
Unterstützt Euch ein Pflegedienst? Dieser rechnet seine Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Das maximale Budget sind die sogenannten Pflegesachleistungen. Mit Pflegegrad 5 liegen diese bei 2.299 EUR pro Monat.
Kosten über diesem maximalen Zuschuss müsst Ihr selbst tragen. Liegen die monatlichen Kosten für den Pflegedienst unterhalb der Zuschussgrenze, könnt Ihr Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch teilweise gleichzeitig ausgezahlt bekommen.
Ein Beispiel: Bei dieser Kombinationsleistung erhältst Du noch 20 % von 990 EUR (Pflegegeld bei Pflegegrad 5), wenn der Pflegedienst nur 80 % der Pflegesachleistungen von 2.299 EUR für die Versorgung braucht.
Stationäre Pflege im Pflegeheim
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für eine Betreuung in einem Pflegeheim reichen nicht aus, um alle Kosten dieser Pflegeform zu decken. Die Kosten für das Unterbringen und Verpflegen und die sogenannten Investitionskosten (für Ausbildung der Fachkräfte und Instandhaltung der Einrichtung) sind immer selbst zu tragen. Diese drei Kostenblöcke hängen in manchen Pflegeeinrichtungen von der gewählten Zimmergröße oder anderen Variablen ab.
Für alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims ist der sogenannte „einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ gleich, auch mit „EEE” abgekürzt. Dieser beschreibt die Kosten für die tatsächliche Pflegeleistung, nachdem der Zuschuss der Pflegekasse (siehe Tabelle) bereits abgezogen wurde.
Bei allen Kostenblöcken bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Pflegeheimen.
Die Leistungen der Pflegekasse für stationäre Pflege decken nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten eines Pflegeheims ab. Diese sind alle unabhängig vom Pflegegrad, weil die unterschiedlichen Leistungen je Pflegegrad direkt mit dem Pflegeaufwand des Heims verrechnet werden. Das bedeutet: Ein Heimaufenthalt wird nicht automatisch teurer, wenn der Pflegegrad steigt.
Wird Dein Angehöriger mit Pflegegrad 5 in einem Pflegeheim stationär gepflegt, zahlt die Pflegeversicherung monatlich 2.069 EUR.
Zusätzlich zu diesem Zuschuss der Pflegekasse wird ein Leistungszuschuss auf den EEE bezahlt, der von der Dauer der vollstationären Pflege abhängt. Im ersten Jahr beträgt dieser Zuschuss 15 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und ab dem vierten und in allen weiteren Jahren 75 Prozent.
Aktualisiert am: 04.02.2025