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    So sicherst Du Dir Rentenpunkte während der Pflegezeit

    Viele Pflegende machen sich Gedanken, wie sich ihre Pflegezeit auf die eigene Rente auswirkt. Die gute Nachricht lautet: Von Deiner Fürsorge kannst Du bei der zukünftigen Rente sogar profitieren. Denn unter bestimmten Voraussetzungen werden Dir für Deine Pflegearbeit Rentenpunkte gutgeschrieben. Wir zeigen Dir, was Du beachten musst.

    So kann sich Deine Pflegezeit für Deine Rente lohnen

    Um mit Deiner Pflegearbeit Deine zukünftige Rente zu erhöhen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die von Dir zu pflegende Person hat mindestens Pflegegrad 2
    2. Du betreust sie mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Wochentage
    3. Deine Pflegezeit dauert im Jahr mindestens zwei Monate an
    4. Deine wöchentliche Arbeitszeit beträgt höchstens 30 Stunden.

    Um das Arbeitszeit-Kriterium zu erfüllen, kann für Dich das Beantragen von Pflegezeit (Arbeitszeitreduzierung für 6 Monate) oder Familienpflegezeit (Arbeitszeitreduzierung für 24 Monate) hilfreich sein.

    Genaueres zu diesen zwei Möglichkeiten der Arbeitszeitreduzierung erfährst Du in unseren Artikeln “Familienpflegezeit – Freistellung bis zu 24 Monate” und “Detailartikel zu Bedingungen für 6 Monate Freistellung“.

    Ein Reduzieren der Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden ist zwingend, wenn Du Dir Pflegezeit für die Rente anrechnen lassen möchtest. Häufig werden Anträge abgelehnt, weil pflegende Angehörige zu viele Stunden arbeiten.

    Rechtzeitig Antrag auf Rentenbeitragszahlungen stellen

    Rechtzeitig Antrag auf Rentenbeitragszahlungen stellen

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse der von Dir gepflegten Person Rentenbeiträge für Dich. Um dies zu beantragen, hast Du zwei Möglichkeiten:

    1. Die pflegebedürftige Person stellt einen Pflegeantrag. Im Antrag wird auch der Umfang für Pflegetätigkeiten der Pflegepersonen angegeben.
    2. Alternativ kannst Du Dich als Pflegeperson auch direkt mit einem formlosen Schreiben an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person wenden. Die Pflegekasse ist angeschlossen an die Krankenkasse bzw. an die private Krankenversicherung der zu pflegenden Person. Von der Pflegekasse erhältst Du einen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“. Basierend auf Deinen Angaben ermittelt die Pflegekasse, ob sie für Dich Beiträge an die Rentenkasse übernimmt.

    Erst nach erfolgreicher Beantragung übernimmt die Pflegekasse die Rentenbeiträge für Deine geleistete Pflegearbeit. Informiere daher die Pflegekasse am besten gleich zu Beginn Deiner Pflege. Die Rentenbeiträge während Deiner Pflegezeit können Deine Rente erheblich beeinflussen. Und diese Unterstützung hast Du Dir redlich verdient!

    Häufig gestellte Fragen

    Neben den genannten Voraussetzungen berücksichtige bitte:

    • Pflegen musst Du in Deinem Zuhause oder dem Zuhause der pflegebedürftigen Person.
    • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Pflegeperson muss im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegen.
    • Die Pflege muss durch eine Feststellung des Medizinischen Diensts (MD) (bei gesetzlich Krankenversicherten) oder medicproof (bei privat Krankenversicherten) als notwendig eingestuft werden.
    • Deine Pflegearbeit darf nicht erwerbsmäßig erfolgen. Hierfür musst Du die Pflegetätigkeit ehrenamtlich ausüben und darfst keinen Lohn erhalten. Doch die pflegebedürftige Person darf Dir das Pflegegeld überlassen. Auch eine finanzielle Anerkennung seitens der pflegebedürftigen Person ist erlaubt, solange diese nicht mit einer erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit vergleichbar ist. Dies kann die Pflegeversicherung prüfen.

    Die Gesamtvoraussetzungen kannst Du bei Bedarf im Sozialgesetzbuch XI im §44 namens „Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen“ nachlesen.

    Die Rentenversicherung wertet Deine Pflegezeit als Beitragszeit. Diese wird auf dem Versicherungskonto als Wartezeit angerechnet und kann dazu beitragen, die Mindestwartezeit für verschiedene Altersrenten zu erfüllen.
    Zusätzlich führt die Pflegekasse die Beiträge für Dich bei der Rentenversicherung ab. Die Beitragsbemessungsgrundlage variiert und ist abhängig von

    1. dem Pflegegrad
    2. den Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen (Pflegegeld, Kombigeld oder Sachleistung)
    3. dem Wohnsitz (altes oder neues Bundesland).

    4. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wirst Du dabei für das Jahr 2022 so gestellt, als würde Dein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 621,81 und 3.290,00 EUR (alte Bundesländer) bzw. 588,74 und 3.115 Euro (neue Bundesländer) liegen.
      Je nach zeitlichem Aufwand und dem festgestellten Pflegegrad entspricht dies einem monatlichen Rentenbeitrag von derzeit etwa 6,50 bis zu 35,00 EUR. Diese Beträge variieren und werden jährlich neu bestimmt.
      Wie hoch der persönliche Rentenanspruch genau ist und wie sich das auf Deine Rente auswirkt, hängt davon ab, wie viele Stunden die Pflege umfasst und welchen Pflegegrad der oder die Pflegebedürftige hat.
      Die Deutsche Rentenversicherung hat eine ausführliche Broschüre dazu erstellt. Du kannst sie hier runterladen oder bestellen. Du kannst auch bei der Deutschen Rentenversicherung anrufen: 08001000-4800.

    Ja, dies ist möglich und wird als Additionspflege bezeichnet. Hierbei werden die Zeitaufwendungen für beide pflegebedürftige Angehörige addiert. Dies ist dann wichtig, wenn die wöchentliche Pflegetätigkeit für die pflegebedürftigen Personen einzeln betrachtet unter zehn Stunden liegt, addiert jedoch die Mindestzeit von zehn Stunden erfüllt. Auch in diesem Fall erhältst Du die Beiträge zur Rentenversicherung.

    Ja, auch das ist möglich und wird als Mehrfachpflege bezeichnet. Hierbei wird der Umfang Deiner Pflege anteilig zum Umfang der Pflege aller beteiligten Pflegepersonen bei den Rentenbeitragszahlungen berücksichtigt.

    Nein, das ist nicht möglich. Kümmere Dich daher am besten gleich um die Beantragung.

    Ja, wenn Du während der Pflegezeit Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehst, kann die Pflegekasse Rentenbeiträge für Dich einzahlen. Gleiches gilt beim Elterngeld. Beachte bitte die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden.
    Beziehst Du beispielsweise
    – Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung oder
    – Übergangsgeld bei Teilnahme an einer anerkannten Maßnahme für die Weiterbildungsförderung
    kann Pflegezeit für die Rente nur berücksichtigt werden, wenn die Maßnahme höchstens 30 Wochenstunden umfasst. Falls Du Krankengeld beziehst, kann generell keine Pflegezeit für Deine Rente berücksichtigt werden.


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