Pflegegrad berechnen

Pflegegradrechner 2024

Thema Pflegegrade ﹣ Rechner

Unser Pflegegradrechner ermöglicht Ihnen, den Grad der Pflegebedürftigkeit zu bestimmen. Es wird berechnet, welcher Pflegegrad Ihnen oder Ihrem Angehörigen zustehen würde. Er gibt eine erste Orientierung dafür, ob eine Beantragung von Pflegegeld sinnvoll ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der Höhe des Pflegegrades ab.
  • Die Begutachtung besteht aus sechs Modulen, die jeweils mit Punkten bewertet werden. Die Gesamtpunktzahl aller Module bestimmt den Pflegegrad.
  • Nutzen Sie unseren obigen Pflegegradrechner und verwenden Sie das Ergebnis in unserem Pflegegeld-Rechner.

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Details zur Pflegegradberechnung

Neue Aktualisierungen gemäß MDS berücksichtigt

Der Pflegegradrechner sowie die Inhalte in der Themenwelt Pflegegrade wurden überarbeitet und angepasst an die mit Beschluss vom 22.03.2021 geänderten und konkretisierten Inhalte der Begutachtungsrichtlinien für die Pflegebdürftigkeit des MDS (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen).

Feststellung von Pflegebedürftigkeit - das Begutachtungsinstrument zur Pflegebegutachtung

Pflegegradrechner Das Verfahren zur Feststellung der Pflegegrade im Jahr 2024 wird im Zuge der Pflegereform bereits seit 2017 verwendet, um den Grad der Pflegebedürftigkeit und damit dann die Pflegegrade festzustellen. Die bis dahin verwendeten Pflegestufen and das damit zusammenhängende Begutachtungsverfahren wurden dadurch abgelöst. Das jetzige Verfahren wird insbesondere den Bedürfnissen Pflegebedürftiger mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wie Demenz- und psychisch Kranker wesentlich gerechter. Psychische und physische Faktoren der Pflegebedürftigkeit werden hierdurch gleichgesetzt. Im alten System der Pflegestufen wurde dagegen hauptsächlich die körperliche Komponente betrachtet, wenn es um die Einteilung in eine Pflegestufe ging. Für alle Pflegebedürftigen, die bereits 2016 eine anerkannte Pflegestufe hatten, bestand beim Werchsel zu den Pflegegraden Bestandsschutz, d.h sie erhielten automatisch, also ohne erneute Prüfung einen Pflegegrad zugewiesen. Hier erhalten Sie Details zum Bestandsschutz und vielem mehr.

Die Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad

Die Begutachtungs-Richtlinien bestehen aus sechs Modulen, die abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit mit Punkten bewertet werden. Die Gesamtpunktzahl aller Module bestimmt dann den Pflegegrad.

PflegegradKurzbeschreibungPunkte
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 12,5 bis unter 27 Punkte
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 27 bis unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 47,5 bis unter 70 Punkte
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeitenab 70 bis unter 90 Punkte
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
ab 90 bis 100 Punkte

Die sechs Module des Begutachtungsinstruments beim Pflegegrad

Der Pflegegradrechner beinhaltet alle sechs Module des Begutachtungsinstruments, um die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zielgenau zu erfassen. Zu jedem Modul gehören verschiedene Merkmale, die abhängig von ihrer Bewertung einzeln mit Punkten versehen werden. Die Punkte werden je nach Modul gewichtet und erst dann zu einer Gesamtpunktzahl addiert. So erhält z.B. das Modul 4 ("Selbstversorgung") mit 40 Prozent die höchste Gewichtung, während die Merkmale aus Modul 1 ("Mobilität") nur eine Gewichtung von 10 Prozent erhalten. Je höher schließlich die resultierende Gesamtpunktzahl, umso höher ist die Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad.

Modul 1 Pflegegrad: Mobilität (Gewichtung: 10%)

Die Einschätzung richtet sich bei den Merkmalen zu Modul 1 ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen. Zu beurteilen sind hier ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordinationet cetera und nicht die zielgerichtete Fortbewegung. Hier werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen abgebildet. Generell ist bei den folgenden Fähigkeiten anzugeben, mit welchem Grad der Selbständigkeit sie ausgeführt werden können.

0 = selbstständig: Die Person kann die Handlung beziehungsweise Aktivität in der Regel selbstständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs-/Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.

1 = überwiegend selbstständig: Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Dementsprechend entsteht ein geringer bis mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbstständig ist eine Person also dann, wenn eine oder mehrere der folgenden Hilfestellungen erforderlich sind:

  • Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbstständig durchführen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umgebung der antragstellenden Person so eingerichtet wird, dass die Person so weit wie möglich selbstständig an alle notwendigen Utensilien herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht ausreicht (zum Beispiel die Seife nicht von der Ablage am Waschbecken genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss), führt diese Beeinträchtigung zur Bewertung überwiegend selbstständig.
  • Aufforderung bedeutet, dass die Pflegeperson (gegebenenfalls auch mehrfach) einen Anstoß geben muss, damit die oder der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durchführt. Einzelne Hinweise zur Abfolge der Einzelschritte meinen, dass zwischenzeitlich immer wieder ein Anstoß gegeben werden muss, dann aber Teilhandlungen selbst ausgeführt werden können.
  • Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass zum Beispiel verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten werden müssen, die Person danach aber selbstständig entscheidet.
  • Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle meint die Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird (gegebenenfalls unter Hinführung zu weiteren Teilschritten oder zur Vervollständigung) sowie die Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung. Hierzu gehört auch die Überprüfung, ob Absprachen eingehalten werden.
  • Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, die Person den überwiegenden Teil der Aktivität aber selbstständig durchführt.
  • Anwesenheit aus Sicherheitsgründen: Wenn eine Person eine Aktivität selbstständig ausführen kann, aber aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen (zum Beispiel Sturzgefahr, Krampfanfälle) die Anwesenheit einer anderen Person benötigt, trifft die Bewertung "überwiegend selbstständig" zu.

2 = überwiegend unselbstständig: Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt umfassende Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus oder ein erheblicher Teil der Handlung muss übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Alle der oben genannten Hilfen können auch hier von Bedeutung sein, reichen allerdings alleine nicht aus. Weitergehende Unterstützung umfasst vor allem:

  • Aufwendige Motivation im Sinne der motivierenden Begleitung einer Aktivität (notwendig vor allem bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung).
  • Umfassende Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson den Handlungsablauf nicht nur anstoßen, sondern die Handlung demonstrieren oder lenkend begleiten muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die oder der Betroffene trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Aktivität nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann.
  • Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle unterscheidet sich von der oben genannten „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfe. Es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft in die Handlung erforderlich.
  • Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Handlungsschritte durch die Pflegeperson übernommen wird.

3 = unselbstständig: Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen beziehungsweise steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (zum Beispiel, wenn sich die antragstellende Person im sehr geringen Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).

Modul 2 Pflegegrad: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Max. von 2 und 3: Gewichtung 15%)

Die Einschätzung bezieht sich bei den Kriterien 2.1 bis 2.8 ausschließlich auf die kognitiven Funktionen und Aktivitäten und nicht auf die motorische Umsetzung. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern als Denkprozesse. Die kognitiven Funktionen beinhalten die Verarbeitung von äußeren Reizen. Ausschließliche Beeinträchtigungen der Mobilität oder der Sinnesfunktionen zum Beispiel des Sehens sind hier somit nicht zu bewerten. Bei den Kriterien zur Kommunikation 2.9 bis 2.11 sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen.

Für diesen Bereich gilt eine ähnliche Graduierung wie im Falle der Selbstständigkeit (vierstufige Skala). Der Unterschied liegt darin, dass hier keine Aktivität, sondern eine geistige Funktion beurteilt wird. Für die Bewertung ist unerheblich, ob ein zuvor selbstständiger Erwachsener eine Fähigkeit verloren hat oder nie ausgebildet hat.

Bei manchen Personen treten Beeinträchtigungen einer Fähigkeit zwar regelmäßig mindestens einmal wöchentlich aber nicht täglich auf oder sie kommen in wechselnd starker Ausprägung vor. In diesen Fällen ist bei der Entscheidung zwischen "Fähigkeit größtenteils vorhanden" und "Fähigkeit in geringem Maße vorhanden" auf die Gesamtheit im Wochenverlauf abzustellen.

Die Bewertungsskala umfasst folgende Ausprägungen:

  • 0 = Fähigkeit vorhanden/unbeeinträchtigt: Die Fähigkeit ist (nahezu) vollständig vorhanden.
  • 1 = Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Fähigkeit ist überwiegend (die meiste Zeit über, in den meisten Situationen), aber nicht durchgängig vorhanden. Die Person hat Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen.
  • 2 = Fähigkeit in geringem Maße vorhanden:Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden. Die Person hat häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten. Sie kann nur geringe Anforderungen bewältigen. Es sind Ressourcen vorhanden.
  • 3 = Fähigkeit nicht vorhanden:Die Fähigkeit ist nicht oder nur in sehr geringem Maße (sehr selten) vorhanden.

Modul 3 Pflegegrad: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Max. von 2 und 3: Gewichtung 15%)

In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, häufig psychische Erkrankungen, die immer wieder auftreten und auf Dauer personelle Unterstützung erforderlich machen. Es geht hier um Unterstützung des pflegebedürftigen Menschen

  • bei der Bewältigung von belastenden Emotionen (wie zum Beispiel Panikattacken),
  • beim Abbau psychischer Spannungen,
  • bei der Impulssteuerung,
  • bei der Förderung positiver Emotionen durch Ansprache oder körperliche Berührung,
  • bei der Vermeidung von Gefährdungen im Lebensalltag,
  • bei Tendenz zu selbstschädigendem Verhalten.

Im Mittelpunkt dieses Moduls steht die Frage, inwieweit die Person ihr Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern kann. Von fehlender Selbststeuerung ist auch dann auszugehen, wenn ein Verhalten zwar nach Aufforderung abgestellt wird, aber danach immer wieder aufs Neue auftritt, weil das Verbot nicht verstanden wird oder die Person sich nicht erinnern kann. Abzugrenzen sind vorübergehende psychische Problemlagen oder gezielte herausfordernde Verhaltensweisen, zum Beispiel im Rahmen von Beziehungsproblemen, die nicht zu berücksichtigen sind. Hinweise auf relevante psychische Problemlagen können eine psychiatrische oder neurologische Behandlung, Psychotherapie, vorangegangene (fachpsychiatrische) Krankenhausbehandlungen und eine entsprechende (Bedarfs-) Medikation sein.

Anders als in den übrigen Modulen sind die Kriterien nicht abschließend definiert, sondern beispielhaft erläutert. Manche Verhaltensweisen lassen sich nicht eindeutig nur einem Kriterium zuordnen, zum Beispiel Beschimpfungen zu verbaler Aggression (3.6) oder zu anderen pflegerelevantenvokalen Auffälligkeiten (3.7), oder treten in Kombination auf. Ausschlaggebend ist, ob und wie oft die Verhaltensweisen eine personelle Unterstützung notwendig machen. Bei Kombination verschiedener Verhaltensweisen wird die Häufigkeit von Ereignissen mit personellem Unterstützungsbedarf nur einmal erfasst, zum Beispiel wird nächtliche Unruhe bei Angstzuständen entweder unter Punkt 3.2 oder unter Punkt 3.10 bewertet.

Es werden folgende Häufigkeiten des Unterstützungsbedarfs erfasst:

  • 0 = nie oder sehr selten
  • 1 = selten, das heißt, ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
  • 3 = häufig, das heißt, zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
  • 5 = täglich

Modul 4 Pflegegrad: Selbstversorgung (Gewichtung 40%)

Die Einschätzung richtet sich bei den Merkmalen zu Modul 4 wiederum nach dem Grad der Selbständigkeit (siehe Modul 1).

Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.

Modul 5 Pflegegrad: Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Gewichtung 20%)

In diesem Modul geht es vorrangig um die Einschätzung, ob die zu beurteilende Person spezifische krankheitsbedingte Anforderungen selbstständig bewältigen kann. Dazu gehört insbesondere die Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen, die gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet sind. Die meisten der folgenden Behandlungsmaßnahmen können grundsätzlich von den betroffenen Personen selbstständig durchgeführt werden (z.B. Einnehmen von Medikamenten, Arzt- oder Therapiebesuche oder Insulininjektionen). Auch aufwendigere Behandlungsmaßnahmen, die Fachwissen erfordern, wie die Versorgung eines Stomas oder das Einmalkatheterisieren, selbst das Absaugen, werden von einzelnen Betroffenen selbstständig durchgeführt. Auch in diesem Kapitel ist also vorrangig zu prüfen, ob die Person diese Maßnahmen selbstständig durchführen kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Häufigkeit der Hilfe durch andere Personen dokumentiert (oftmals identisch mit der ärztlich angeordneten Häufigkeit). Wenn Hilfen seltener als einmal monatlich erforderlich sind, ist eine "0" unter Monat einzutragen.

Modul 6 Pflegegrad: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Gewichtung 15%)

Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Aktivität durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind. Die Einschätzung richtet sich wieder nach dem Grad der Selbständigkeit, welcher bereits unter Modul 1 beschrieben wurde.

Merkmale der Module und deren Bewertung

Jedes der sechs Modul enthält mehrere Merkmale, die einzeln zu bewerten sind. Je nach Modul betrifft dies die Selbstständigkeit von Fähigkeiten, die Häufigkeit bestimmter Verhaltensweisen oder die Häufigkeit von Anforderungen an die pflegende Person. Jedem dieser Merkmale wird entsprechend eine von vier Ausprägungen und damit Punkte zugeordnet. Beispielsweise werden in Modul 1 den Merkmalen 1.1 bis 1.5 jeweils die Ausprägungen "selbstständig - überwiegend selbstständig - überwiegend unselbstständig - unselbstständig" mit den Punkten 0 bis 3 zugeordnet. Somit können in Modul insgesamt bis zu 15 Punkte erzielt werden. Diese gehen schließlich für Modul 1 mit 10%iger Gewichtung in die den Pflegegrad bestimmende Gesamtpunktzahl ein. Entsprechend wird dies für die anderen fünf Module berechnet und so die Gesamtpunktzahl ermittelt.

Sume der Punkte in Modul 1 0‑1 2‑3 4‑5 6‑9 10‑15
Gewichtete Punkte in Modul 1 0 2,5 5 7,7 10

Detailinformationen zu jedem Merkmal im Rechner

Meist ist es schwer einzuschätzen, welche exakte Ausprägung einem Merkmal zugeordnet werden soll. Im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) wurden daher die "Richtlinien zur Einstufung in einen Pflegegrad (Begutachtungsmanual)" herausgegeben. Hierin wird unter anderem für jedes Merkmal, also für jede der abgefragten Fähigkeiten bzw. Häufigkeiten im Detail und exemplarisch beschrieben, wie diese zu bewerten sind. Diese umfassenden Informationen sind auch im Rechner hinterlegt und verbergen sich hinter den Info-Buttons der einzelnen Merkmale.

Beispiel zu 1.1. Beschreibung der Fähigkeit "Positionswechsel im Bett"

Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen. (Hilfen beim Aufstehen oder Zubettgehen sind unter 6.2 "Ruhen und Schlafen" zu berücksichtigen.)

Bewertung/AusprägungBeschreibung
Selbstständig Selbstständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann.
Überwiegend selbstständig Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbstständig Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, zum Beispiel auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, oder zum Lagern die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.
Unselbstständig Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pflegegrade" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Pflegegrade" wurde zuletzt am 12.09.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Pflegegrade"

  • Berücksichtigung des ab 2024 erhöhten Leistungszuschlags für den zu zahlenden Eigenanteil im Pflegeheim in den Ratgeberseiten Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5
  • Überarbeitung des Pflegegradrechners sowie der Texte in der Themenwelt Pflegegrade an die mit Beschluss vom 22.03.2021 geänderten und konkretisiertern Inhalte der Begutachtungsrichtlinien für die Pflegebdürftigkeit.
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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