Am 1. Januar 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Jahresbruttoeinkommen bis 100.000 € bleiben verschont. Zum Einkommen zählen auch
Mieteinnahmen und
Einkünfte aus Kapitalvermögen!
Die Leistungspflicht besteht nur für Kinder in einem direkten Verwandschaftsverhältnis. Schwiegerkinder sind allerdings indirekt durch den Versorgungsanspruch des Ehegatten beteiligt und beeinflussen mit ihrem Einkommen die Höhe der Unterhaltsleistung!
Bei Alten- oder Pflegeheimen ist das Einkommen oder Vermögen der Eltern oft nicht ausreichend. Wenn die zusätzlichen Kosten von der Pflegeversicherung nicht gedeckt werden, springt zwar das Sozialamt zunächst zur Deckung ein ... dieser Mehrbedarf kann aber bei den Kindern wieder eingefordert werden! Tragen Sie Ihre Werte in den Elternunterhalt-Rechner ein und betätigen Sie die Taste "berechnen".
Grundsätzliches
Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) im Kabinett verabschiedet.
Die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 € ist dann ab den 1.1.2020 ausgeschlossen. Zum Jahresbruttoeinkommen zählen auch Mieteinnahmen und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Rahmendaten
Selbstbehalt des Unterhaltpflichtigen:
Selbstbehalt des Partners des Unterhaltpflichtigen:
Abziehbare Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen sind z.B. Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge, Fachzeitschriften, Berufskleidung etc. Die OLGs entscheiden bei der Bewertung unterschiedlich: pauschal 5% und maximal 150 € oder Aufwand mit Nachweis und Einschränkungen.
Sonstige Aufwendungen sind z.B. Zins- und Tilgungsleistungen, Aufwand für private Altersvorsorge (max. 5% vom Brutto), Unterhaltsleistungen, Bedarf bei Krankheit und Beiträge zur Zusatzkrankenversicherung.
Wenn Sie für Kinder unterhaltspflichtig sind, werden die Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle, gemindert um das Kindergeld, als Aufwendungen eingetragen. Mit meinem Rechner zum Familienunterhalt kann dieser Wert einfach ermittelt werden.
Selbstbehalt bei Elternunterhalt
Nach Abzug der anrechnungsfähigen Belastungen vom Nettolohn wird ein
Selbstbehalt abgezogen. Bei Familien werden 10% Haushaltsersparnis hinzugerechnet.
Warmmiete
Wenn die Warmmiete die vorgebenen Pauschalwerte übersteigt, wird dieser Wert als "erhöhte Wohnkosten" dem Selbstbehalt zugeschlagen.
Pauschalwert Unterhaltspflichtiger:
Pauschalwert Ehegatte:
Schonvermögen bei Elternunterhalt.
Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, kann auch das Vermögen herangezogen werden. Die selbstgenutzte Immobilie und das Auto sind davon ausgenommem.
Zur eigenen Alterssicherung dürfen Sie Rücklagen bilden. Der BGH hat entschieden, daß hier eine jährlichen Anlage von 5% des aktuellen Bruttoeinkommens bei einer Verzinsung mit jährlich 4%, angemessen ist.
Bei Selbständigen ist eine jährlichen Anlage von 25% angemessen.
Wohnvorteil
Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie bewohnen, wird dem Einkommen ein
Wohnwert (Wohnvorteil) zugeschlagen.
Der Wohnvorteil ist ein geldwerter Nutzungsvorteil, da keine Aufwendungen für Miete anfallen. Der Wohnvorteil errechnet sich allerdings nicht aus der Wohnfläche und der ortsüblichen Miete, sondern es wird geschätzt wieviel Miete für eine
angemessene Wohnung bezahlt werden müsste. Für die Angemessenheit gibt es Richtwerte: 1 Person 50m², 2 Personen jeweils 40m², pro Kind 15m².
Falls Sie und ihr Partner ein (bezahltes) Haus mit 130m² bewohnen und die ortsübliche Miete 9 € pro m² ist, wäre der Wohnvorteil nicht 1.170 €, sondern 720 € weil eine Wohnfläche von 80m² für 2 Personen angemessen ist!
Falls diese Immobilie noch mit Hypotheken belastet ist, werden die Zins- und Tilgungskosten von diesem Wert abgezogen.
Falls die Belastungen höher als der Wohnwert sind, muß der Wohnvorteil negativ eingegeben werden!
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